Gillette gewinnt den Patentstreit gegen Wilkinson. Was ist das Ersatzklingen-Patent wert?
Das Landesgericht Düsseldorf hat am 18. Juli 2017 in einem Eilverfahren die Entscheidung getroffen: Wilkinson darf in Deutschland keine Ersatzklingen mehr anbieten, die zum Nassrasierer von Gillette „Gillette Mach 3“ passen[1]. Diese Technologie ist mit dem Patent EP 1 695 800 B1 von Gillette einschließlich Februar 2018 geschützt.
Das Patent „Dispensing razor blade cartridges used with a handle“ wurde bereits 18.02.1998 angemeldet mit Prioritätsdatum 19. Februar 1997. Die Firma Wilkinson hat kurz vor dem Auslauf des Patentschutzes vergleichbare Ware, d.h. eigene Klingen, die mit dem System von Gillete kompatibel sind auf dem Markt angeboten und den Verkaufspreis der Gillette Originalklingen um ca. 30% unterboten.
Wie viel ist das Patent wert?
Das Gillette-Patent stammt aus einer sehr großen Patentfamilie mit insgesamt 53 noch lebenden Mitgliedern und hatte einen enorm hohen Wert. Wie die automatische Patentbewertung zeigt, hat der Marktwert des Patents im Jahr 2010 mehr als 26 Mio. Euro betragen – das Patent beschreibt einen Verschluss-Standard. Der Wert hat im Laufe der folgenden Jahre aufgrund der sich verkürzenden restlichen Verwertungsdauer abgenommen, besonders stark innerhalb des letzten Jahres seiner Laufzeit.
Das Urteil vom Landesgericht ist noch nicht rechtskräftig, es besteht die Möglichkeit für beide Parteien in Berufung zum Oberlandesgericht zu gehen. Für Wilkinson hat das Urteil folgende Auswirkungen: die Klingen, die sich bereits im Handel befinden, dürfen verkauft werden und die, die sich noch auf Lager sind, sollen beschlagnahmt und möglicherweise vernichtet werden[2]. Das Verbot gilt aber nicht mehr lange: Nach dem Erlöschen des Patentes im Februar 2018 darf Wilkinson die Ersatzklingen wieder verkaufen.
[1] http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen-2017/12-17.pdf
[2]http://www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2017-07/wilkinson-patentstreit-ersatzklingen-mach3-edgewell