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PATENT KOMPENDIUM

Voraussetzungen

Unter welchen Voraussetzungen werden Schutzrechte erteilt? Es versteht sich von selbst, dass an das Privileg eines technischen Schutzrechtes bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, die eingehalten werden müssen, damit es rechtsbeständig ist. Beim Patent (§1 PatG) und/oder Gebrauchsmuster (§1 GebrMG) sind die Voraussetzungen wie folgt: Das Schutzrecht muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Diese Begriffe werden im Folgenden erläutert:

Neuheit

Besondere Leistung

Beurteilungskriterien für die eigene Leistung

Einheitlichkeit der Erfindung

Neuheit

Neuheit

Die Neuheit ist im § 3 PatG definiert: „Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“

Das Patentrecht definiert damit den absoluten Neuheitsbegriff. Grundsätzlich steht einer Anmeldung alles entgegen, was vor dem Anmeldetag irgendwie irgendwo in der Welt veröffentlicht worden ist. Eine Erfindung ist damit neuheitsschädlich vor-weggenommen, wenn sich aus einer einzelnen Vorveröffentlichung der Inhalt der Anmeldung entnehmen lässt. Schon ein Weitererzählen einer Erfindung ist als Entäußerung des Erfindungsgedankens vor dem Anmeldetag neuheitsschädlich, sofern nicht Geheimhaltung vereinbart war oder den Umständen nach anzunehmen ist. Jede Präsentation oder Ausstellung ist grundsätzlich neuheitsschädlich. Für jeden, der mit Schutzrechten zu tun hat, lautet daher der erste und auch bedeutendste Grundsatz:

ERST ANMELDEN, DANN REDEN!

 

Eine Spezialität findet sich dabei im Patentrecht. Erst nach 18 Monaten erfolgt die Veröffentlichung (Offenlegung) der Patentanmeldung.

Besondere Leistung

Besonere Leistung

Voraussetzung für die Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten ist auch eine besondere Leistung. Mit anderen Worten darf die Leistung nicht für den durchschnittlichen Fachmann oder Gestalter nahegelegen haben. Schließlich soll die freie Weiterentwicklung der Technik nicht behindert werden. Daher genügt es nicht, dass der Gegenstand eines Schutzrechtes lediglich gegenüber dem bekannten Stand der Technik neu ist. Lässt sich nämlich dieser neue Gegenstand ohne weiteres vom Durchschnittsfachmann finden, beruht die Leistung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieser Raum zwischen Stand der Technik und Erfindung wird freigehalten, um die normale Weiterentwicklung der Technik nicht zu behindern.

Wie lässt sich feststellen, ob sich eine neue Leistung vom Vorbekannten so weit abhebt, dass eine besondere Leistung, also eine erfinderische Tätigkeit vorliegt?

Hierzu wird ein Durchschnittsfachmann oder ein Durchschnittsdesigner definiert, der üblicherweise mit der Lösung der gestellten Aufgabe oder mit der Gestaltung des neuen Designs betraut wird. Diese fiktive Person verfügt über durchschnittliche Kenntnisse auf ihrem Fachgebiet und ist auch über Entwicklungen in Nachbargebieten informiert. Im Übrigen hat sie Zugang zum gesamten Stand der Technik. Hat diesem Durchschnittsfachmann die Lösung nahegelegen, liegt keine besondere Leistung vor.

Beurteilungskriterien der Leistung

Beurteilungskriterien der Leistung

Zur weiteren Abgrenzung wurden von der Rechtsprechung sogenannte Hilfserwägungen geschaffen, die ggf. dafür sprechen können, dass eine Erfindung auf einer besonderen, zu schützenden Leistung beruht. Diese Punkte können für jeden Erfinder eine Hilfestellung für die Beurteilung seiner eigenen Leistung sein. Beispiele:

  • die Erfindung beseitigt oder überwindet technische Schwierigkeiten

  • einzelne erfinderische Merkmale besitzen einen beträchtlichen Wert, z.B. im Rahmen einer erhöhten Kostenersparnis

  • die Erfindung löst ein lange bestehendes Bedürfnis

  • bei dem Produkt handelt es sich um ein Massengut, so dass kleine Schritte bereits gewaltige Vorteile mit sich bringen

  • um zur Erfindung zu gelangen, musste der Durchschnittsfachmann, ausgehend vom Stand der Technik mehrere gedankliche Schritte vornehmen

  • die Erfindung beschreitet neue, nicht zu erwartende Wege

  • die aneinandergereihten Merkmale stehen miteinander in Wechselwirkung und erzeugen einen synergistischen Effekt

  • die Erfindung bringt unerwartete Vorteile mit sich

  • die Erfindung überwindet Vorurteile der Fachwelt

  • der nächstliegende Stand der Technik ist schon über viele Jahre alt und dennoch konnte in der Zwischenzeit niemand eine Lösung des Problems finden

Einheitlichkeit der Erfindung

Einheitlichkeit der Erfindung

In jeder Anmeldung darf nur eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, beschrieben werden (§ 34 Abs. 5 PatG). Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung ist erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.

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