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PATENT KOMPENDIUM
Verwertung von Patenten
Unter Patentverwertung kommen unter anderem der Verkauf und die Lizenzierung von Patenten in Frage. Besonders die Lizenzierung mit Ausgestaltung eines Lizenzvertrages beinhaltet mehrere Fallstricke und Besonderheiten.
Lizenzvertrag
Der Lizenzvertrag ist ein Vertrag eigener Art, der in keine übliche Schublade richtig passt. Je nach seiner Ausgestaltung beinhaltet er Elemente des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags. Lizenzverträge können geschlossen werden, um eine Erfindung zu verwerten, ein Hersteller kann einen Lizenzvertrag schließen, um seine Produkte zu vertreiben, oder Lizenzverträge können auch geschlossen werden, um gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, indem sich der potentielle Verletzer bereit erklärt, Lizenzen zu zahlen. Grundsätzlich gibt es also für Lizenzverträge keine gesetzlichen Regelungen. Die vertraglichen Vereinbarungen sind insofern den Erfordernissen des Einzelfalls anzupassen, wobei die durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind. Im nächsten Kapitel ist ein Schema für Patentlizenzverträge dargestellt, das allenfalls als Anhaltspunkt für die Ausarbeitung eines Lizenzvertrages dienen kann.
Schema für Lizenzverträge
Präambel
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Motive für Vertragsabschluss und von den Parteien verfolgten Zwecke
Lizenzerteilung
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Was wird lizenziert, Vertragsschutzrechte oder Know-how, oder richtet sich die Lizenz auf eine konkrete Ausführungsform oder eine Kombination von beidem.
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Ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz.
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Sachlicher Umfang der Lizenz, d.h. alle oder einzelne Benutzungsarten, Benutzung für bestimmte Zwecke.
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Territorialer Umfang der Lizenz, d.h. was ist Vertragsgebiet.
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Recht zur Erteilung von Unterlizenzen?
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Vertragsdauer, jedoch nicht über das Bestehen der Vertragsschutzrechte hinaus.
Pflichten des Lizenzgebers
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Wer muss die Schutzrechte aufrechterhalten bzw. wer übernimmt die Kosten dafür?
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Wer verteidigt die Vertragsschutzrechte und erhält ggf. eingeforderte Lizenzen?
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Haftung des Lizenzgebers für technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit.
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Haftung für Rechtsmängel.
Pflichten des Lizenznehmers
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Zahlung von Lizenzgebühren, in welcher Höhe, was ist Bezugsgrundlage, Mindestlizenz oder Stücklizenz.
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Minderung von Lizenzgebühren, z.B. bei Wegfall oder Teilvernichtung des Schutzrechtes.
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Besteht eine Benutzungspflicht für den Lizenznehmer.
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Geheimhaltungspflicht für Know-how.
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Abrechnungspflicht mit Buchprüfervorbehalt.
Gemeinsame Pflichten
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Gegenseitiger Erfahrungsaustausch
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Lizenzierung von Verbesserungs- und Anwendungserfindungen
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Beginn und Beendigung des Lizenzvertrages
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Inkrafttreten
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Kündigungsgründe, ggf. differenziert für Lizenzgeber und –nehmer