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Die 5 häufigsten Fehler, die Ihre Patente wertlos machen


Merkmale, die bei einer Patentbewertung besonders ins Gewicht fallen.

1. Fehlende Sperrwirkung

Alternativerfindungen dienen zwar der Verbreiterung eines Schutzzaunes, wenn bereits andere Technologien bzw. Verfahren mit ähnlicher Funktionalität patentiert wurden; generell sind aber Erfindungen, die lediglich eine Alternative (z. T. schlechtere) zu anderen Lösungen darstellen, auch nur für solche potenziellen Käufer von Interesse, die sich damit die Sperrwirkung ihrer eigenen Lösungen vergrößern wollen – also nur ein indirekter Nutzen.

Viel Geld wird aber jemand kaum ausgeben wollen, wenn ihm die Erfindung keine Exklusivität (mit hoher Sperrwirkung) beschert. Damit sinkt der Wert.

Ganz ähnlich verhält es sich mit sehr hoher Spezialisierung im Erfindungsanspruch: Erfindungen, die exakt nur ein bestimmtes Problem in einer bestimmten Technologie einer bestimmten Branche adressieren, leiden ebenfalls häufig unter einer eingeschränkten Anspruchsbreite sowie eines geringen zu adressierenden Problemfeldes. Damit schränken Sie den Markt für den potenziellen Käufer eines Schutzrechtes ein. Je kleiner dieser Markt, desto geringer aber auch der Wert des Patents.

2. Zu komplexe Ansprüche

Je komplexer Ansprüche formuliert sind, desto geringer in aller Regel die Anspruchsbreite. Die Faustformel: Gute, breite Ansprüche sind kurz und klar formuliert, beschränken sich nicht durch explizite Spezifikationen (z. B. eine Spannungsvorgabe von 230 V oder eine Konzentration von 35%) oder eine bestimmte Menge an Merkmalen.

3. Zu kleine oder falsche Patentfamilie

Eine Patentfamilie umfasst – salopp formuliert – dieselbe Erfindung in unterschiedlichen Ländern (Jurisdiktionen).

Wenn z. B. eine US-Erfindung in einem US-Patent geschützt ist, hat sie nur dann auch in Europa Schutz, wenn die Patentfamilie ein korrespondierendes Europäischen Patent beinhaltet.

Häufig geht man hier davon aus, dass mit dem Schutz eines Kernlands, in dem z. B. ein Produkt schwerpunktmäßig produziert wird oder in dem man selber einen Marktzugang hat, die Erfindung hinreichend geschützt ist. Tatsächlich bedeutet es aber, dass das erfindungsgemäße Produkt in allen anderen Ländern problemlos in Verkehr gebracht werden könnte. Mehr noch, ein Wettbewerber könnte in diesen Ländern sogar von einem „Freedom to operate“ ausgehen, wenn das Patent im „Kernland“ erteilt wird.

Auf den Patentwert hat natürlich die territoriale Abdeckung des Schutzrechtes sowie die dahinterstehende Ökonomiegröße sowie die Relevanz einer Technologie für diese Ökonomie einen enormen Einfluss. Dieser kann den Wert einer Patentfamilie um mehrere Größenordnungen verändern.

4. Zu lange keine Erteilung

Die Dauer von der Anmeldung eines Patents bis zur Erteilung kann sich – je nach Land – um mehrere Jahre hinziehen. In einigen Ländern lässt sich der Erteilungsprozess bis zum Ende der Patentlaufzeit sogar hinauszögern.

Dies wirkt sich aber negativ auch auf die Wertbestimmung aus: Eine fehlende Erteilung lässt z. B. darauf schließen, dass ein Anmelder kein (eigenes) Verwertungsinteresse hat. Damit hätte die Erfindung bestenfalls nur noch einen indirekten Nutzen, z. B. um die Sperrwirkung anderer eigener Erfindungen zu erhöhen oder um es für Marketingzwecke zu verwenden.

Eine fehlende Erteilung impliziert, dass gar keine Erteilung angestrebt wird, z.B. weil eine Erteilung fraglich ist (Nähe zum Stand der Technik, fehlende Technizität oder erfinderische Höhe). Es kann sich aber auch um „defensive Publishing“ handeln: eine Anmeldung, die nur zum Zweck hat, dass niemand anderes die Erfindung anmeldet.

Bis zu einem gewissen Zeitpunkt mag das sinnvoll erscheinen, beispielsweise solange, bis man aus einer breit aufgestellten Anmeldung Gebrauchsmuster auskoppeln kann. Aber selbst dieses Instrument kann 10 Jahre nach der Prioritätsanmeldung (10 Jahre ist die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters) nicht mehr genutzt werden.

Damit verlieren nicht erteilte Anmeldungen nach 10 Jahren signifikant an Wert: Hier wird die Verwertungsaussicht, die fehlende strategische Verwendbarkeit, die Restlaufzeit und die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Erteilbarkeit eingepreist.

5. Anmeldung im wettbewerbslosen Umfeld

Hat man mit seiner Technologie eine Alleinstellung erreicht, die auf einer ganz speziellen Vertriebsform basiert oder einer speziellen Kompetenz beruht (z. B. eine durch ein eigenes Verfahren ermöglichte besonders hohe Präzision), macht eine Patentanmeldung keinen Sinn, ganz im Gegenteil: man legt den erfinderischen Kern offen. Denn nach Erlöschen des Patents erklärt man einem potenziellen Nachahmer darin, wie man z. B. die hohe Präzision erreicht hat. Und da man ohnehin keinen Wettbewerb hat, bräuchte man auch keinen auszusperren.

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